Code of conduct
Die dem SVIG angehörenden Investmentgesellschaften bzw. deren Management verpflichten sich, die nachfolgenden Handlungsgrundsätze jederzeit vollumfänglich einzuhalten:
1. Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Regeln
Der Investment-Manager stellt sicher, dass sämtliche relevanten Vorschriften in den Ländern, in welchen er Investments tätigt oder Aktien der Gesellschaft vertreibt, eingehalten werden.
2. Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen
Der Investment-Manager hält sich an sämtliche vertragliche Bestimmungen der mit der Investmentgesellschaft abgeschlossenen Vereinbarungen.
3. Integrität und Aktionärsinteressen
Der Investment-Manager hält sich an höchste Integritätsstandards. Er orientiert sich in seinem Verhalten an den Interessen der Aktionäre.
4. Sorgfaltsstandards
Der Investment-Manager managt die Beteiligungen der Investmentgesellschaft mit höchster Sorgfalt unter Einsetzung von erfahrenen und entsprechend ausgebildeten Fachpersonen sowie unter Bereitstellung der notwendigen operationellen Mittel.
5. Berichterstattung
Der Investment-Manager verpflichtet sich zur angemessenen Befriedigung der Informationsbedürfnisse der Aktionäre durch regelmässige, klare und nicht irreführende Berichterstattung, damit die Aktionäre ein transparentes und getreues Bild der Wertentwicklung des Portfolios der Investmentgesellschaft erhalten.
6. Interessenkonflikte
Der Investment-Manager versucht nach Möglichkeit, Interessenkonflikte zu vermeiden. Lassen sich solche nicht vermeiden, so bewältigt er diese unter Einhaltung der Prinzipien von Fairness, Loyalität, Transparenz und Gleichbehandlung, sowohl bei Interessenkonflikten zwischen Investmentgesellschaft und Investment-Manager als auch bei Interessenkonflikten zwischen Aktionären oder Aktionärsgruppen.
7. Transparenz
Der Investment-Manager verpflichtet sich zur vollständigen Offenlegung der ihm durch die Investmentgesellschaft auszurichtenden Honorare, Spesen und sonstigen Entschädigungen in einer für den Investor leicht zugänglichen Form.
8. Retrozessionen / Bestandespflegekommissionen
Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen dürfen nur aus den dem Investment-Manager ausgerichteten Honoraren erfolgen, nicht jedoch direkt aus Mitteln der Investmentgesellschaft.