Aktuelles
GwG Grundaus- und –Weiterbildung der SRO SVIG | 10. September 2024
Der nächste GwG-Grundaus- und -Weiterbildungskurs der SRO SVIG findet am 10. September 2024, 9.30 - 16.00 Uhr statt.
Das ausführliche Programm sowie weitere Informationen folgen in Kürze.
SIX Securities Services erhält Genehmigung zur Lancierung des Transaktionsregisters für die Schweiz
Nachdem die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) das offizielle Transaktionsregister für den Schweizer Derivathandel genehmigt hat, wird SIX Securities Services ihr zentrales Transaktionsregister - das SIX Trade Repository – für die Schweiz lancieren.
Das SIX Trade Repository wird seit Januar 2016 von über 50 bedeutenden Finanzinstituten, Hedgefondsmanagern und traditionellen Fondsmanagern getestet. Die FINMA-Entscheidung bedeutet, dass die Kunden demnächst das formelle Onboarding beginnen und sich auf die Frist zur Meldung von Derivattransaktionen gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vorbereiten können. Sobald die speziellen Bedingungen erfüllt sind, wird die FINMA die endgültige Frist kommunizieren.
Mit dem Aufbau und dem Betrieb des SIX Trade Repository leistet SIX Securities Services einen weiteren Beitrag zur Steigerung der Attraktivität und des Werts des Schweizer Finanzplatzes. Der Produktionsstart des Systems ist für das dritte Quartal 2017 geplant.
EU-Kommission veröffentlicht delegierte Verordnung zu PRIIPs
Die Kommission veröffentlicht delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung.
Steuervorlage 17 zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit: Start zu einer optimierten Vorlage
Das Eidgenössische Finanzdepartement treibt die Arbeiten zu einer neuen Vorlage zur Unternehmensbesteuerung unter dem Titel Steuervorlage 17 (SV17) zügig voran. Bei der Kickoff-Sitzung des Steuerungsorgans wurde beschlossen, dass bei der Erarbeitung der Neuauflage Städte und Gemeinden eng miteinbezogen werden.
WAK-N: Erste Entscheide zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Die Vorlage 15.073 setzt sich zusammen aus zwei Gesetzen, nämlich dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Nachdem die Kommission an ihrer letzten Sitzung darauf eingetreten ist, hat sie nun die Detailberatung des FIDLEG aufgenommen und bis und mit Artikel 10 geführt.
Die Frage der Unterstellung der Versicherer (Art. 2 und weitere) wurde ausgesetzt. In Artikel 3 will die Kommission neu eine Definition der Gewerbsmässigkeit ins Gesetz aufnehmen, um Beratungen im Bekanntenkreis aus dem Geltungsbereich auszuschliessen (einstimmig). In Artikel 4 will sie Absatz 5 abändern und das Eigenkapital anstelle der Vollzeitstellen zum Kriterium für grosse Unternehmen machen (18 zu 6 Stimmen); ausserdem soll der Bundesrat weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen können (16 zu 8 Stimmen). In Artikel 5 möchte sie auch Unternehmen mit professioneller Tresorerie die Möglichkeit geben, sich zu institutionellen Kunden zu erklären und damit ein Opting-out geltend machen zu können (21 zu 0 Stimmen). Sodann hat sie die vom Ständerat gestrichenen Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und -berater wieder ins Gesetz integriert und um einen Satz ergänzt, der dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, diese Standards als verbindlich zu erklären (Art. 6 Abs. 2; oppositionslos angenommen). Schliesslich beantragt die Kommission, Artikel 10 Absatz 5 zu streichen, der verlangt, dass die Finanzdienstleister die Kundinnen und Kunden über wesentliche Änderungen in Bezug auf sie selbst und auf die Finanzdienstleistung informieren (18 zu 4 Stimmen).
Zwei Anträge, eine Pflicht der Finanzdienstleister zu nachhaltiger Unternehmenskultur sowie zu sozialer und ökologischer Verantwortung ins FIDLEG aufzunehmen, hat die Kommission mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.
Die Kommission wird die Beratung an ihrer nächsten Sitzung vom 3./4. April fortsetzen.
FINMA passt Meldepflicht für Stimmrechtsberechtigte an
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Meldepflichtregeln für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA an. Neu ist bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet. Alternativ kann die Meldepflicht durch eine beherrschende Person für von ihr beherrschte Einheiten konsolidiert erfüllt werden.
Eröffnung der Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 13. Februar 2017 die Vernehmlassung zu einer Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung eröffnet. Mit der Revision sollen die schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die nunmehr feststehenden Regelungen der EU angeglichen werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. April 2017.
Veröffentlichung SIF-Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2017
Die Schweiz soll weiterhin über bestmögliche Rahmenbedingungen für einen sicheren und wettbewerbsfähigen Finanzplatz verfügen. In der Zukunft sollen nationale Handlungsspielräume daher noch konsequenter ausgeschöpft und die Rahmenbedingungen am Finanzstandort Schweiz zukunftsgerichteter und effizienter ausgestaltet werden. Der aktuelle Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen informiert über die Aktivitäten in den Bereichen Finanzmarktregulierung, Engagement in internationalen Finanzgremien und internationale Steuerpolitik im Jahr 2016 und liefert einen Ausblick über anstehende Herausforderungen.
Eröffnung der Vernehmlassung zur Einführung des AIA mit zusätzlichen Ländern
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 2. Februar 2017 die Vernehmlassung zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit zusätzlichen Ländern eröffnet. Das Inkrafttreten des AIA ist auf den 1. Januar 2018 vorgesehen, sodass ein erster Datenaustausch 2019 stattfinden wird. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. April 2017.
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2017 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Fristen betreffend Pflichten zum Austausch von Sicherheiten
Am 1. Januar 2017 traten bestimmte Risikominderungspflichten für OTC-Derivatgeschäfte in Kraft (Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung, Portfoliokompression und Bewertung; vgl. Art. 131 Abs. 1 und 2 FinfraV).
Zudem hat die Europäische Union ihre Regeln betreffend den Austausch von Sicherheiten am 15. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, weshalb die FINMA in dieser Aufsichtsmitteilung näher über die zeitliche Umsetzung der schweizerischen Regeln zum Austausch von Sicherheiten informiert.
Im Übrigen wird die FINMA, wie bereits in der Aufsichtsmitteilung 01/2016 angekündigt, zu gegebener Zeit über die Bewilligungen und Anerkennungen von Transaktionsregistern, den Entscheid über eine definitive Gleichwertigkeitsanerkennung der europäischen Regeln und die Einführung einer Abrechnungspflicht informieren.
Bundesrat wird über Jahresbericht des Beirates Zukunft Finanzplatz informiert
Der Bundesrat ist am 25. Januar 2017 über den Jahresbericht des Beirates Zukunft Finanzplatz informiert worden. In seinem ersten vollen Tätigkeitsjahr legte der Beirat einen Fokus auf den Bereich Digital Finance. Daneben befasste er sich mit einer Reihe von weiteren Themen von strategischer Bedeutung für die Finanzbranche und die Volkswirtschaft.
Die ESTV hat die Wegleitung über den AIA publiziert
Die Wegleitung beschreibt und konkretisiert die Pflichten, die sich bei den schweizerischen Finanzinstituten und anderen Beteiligten wie z.B. der ESTV aus den schweizerischen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards ergeben.
FIDLEG/FINIG nimmt erste Hürde im Ständerat
Der Ständerat hat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2016 das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) behandelt und ist im Wesentlichen dem Vorschlag der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK-S) gefolgt. Die SFAMA begrüsst die vom Ständerat verabschiedete Vorlage und wird sich in den anstehenden Debatten weiterhin für die Interessen ihrer Mitglieder engagieren. Anfangs 2017 wird die Vorlage von der WAK-N weiterberaten.
Bundesrat verabschiedet die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) verabschiedet. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. In der Vernehmlassung ist die Vorlage grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen.
Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Automatischen Informationsaustausch (AIAG) erfüllt sind, gelten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e der AIAV auch an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) als nicht meldende Finanzinstitute. Sie weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die dem KAG unterstellten kollektiven Kapitalanlagen. Sie sind zwar nicht dem KAG unterstellt, dafür aber dem Börsenrecht und damit der Aufsicht der Börse, womit insbesondere erhöhte Transparenzanforderungen einhergehen. Zudem fallen alle Investmentgesellschaften nach Absatz 1 unter Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) und müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Artikel 24 GwG anschliessen oder bei der FINMA um eine Bewilligung ersuchen. Insgesamt ist damit eine adäquate Regulierung im Sinne des anwendbaren Abkommens sichergestellt. Die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut entspricht im Resultat der Regelung, die Anhang II Absatz IV.E der FATCA-Musterabkommen nach Modell 1 und 2 vorsieht, welche auch die Schweiz im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1-Abkommen bzw. der vorgesehenen Anpassung von Anhang II des geltenden FATCA-Abkommens an das Musterabkommen übernehmen will.
WAK-S: FIDLEG und FINIG durchberaten
Die WAK-S hat am Finanzdienstleistungs- und am Finanzinstitutsgesetz (15.073) noch einige kleinere Anpassungen vorwiegend redaktioneller Natur vorgenommen und die beiden Gesetzesentwürfe in der Gesamtabstimmung schliesslich mit je 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. Die detaillierten Anträge, die die Kommission ihrem Rat stellt, wie auch die Minderheitsanträge finden sich auf der Fahne.
Bundesrat verabschiedet strategische Stossrichtungen der künftigen Finanzmarktpolitik
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 einen Bericht verabschiedet, mit welchem er die Grundlagen für eine zukunftsfähige Finanzmarktpolitik legt. Fünf Stossrichtungen stehen im Vordergrund, die es dem Schweizer Finanzplatz ermöglichen sollen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Rahmenbedingungen am Finanzstandort Schweiz sollen bestmöglich ausgestaltet und bestehende nationale Handlungsspielräume im Regulierungsbereich genutzt werden. Die Ausrichtung an global anerkannten Standards wird weiterhin ein zentraler Bestandteil der Politik sein.
WAK-S beschliesst international kompatible Regeln für Finanzdienstleister
Die WAK-S hat die am 27. Juni 2016 aufgenommene Detailberatung des Finanzdienstleistungsgesetzes sowie des Finanzinstitutsgesetzes (15.073) grundsätzlich abgeschlossen und dabei am Entwurf des Bundesrates einige wesentliche Änderungen vorgenommen.
Die Kommission fällte zunächst zwei Grundsatzentscheide:
1. Die Versicherer werden vom Geltungsbereich des FIDLEG in Artikel 2 ausgenommen. Wo eine Regulierung im Sinn der FIDLEG-Bestimmungen auch für den Versicherungsbereich nötig ist, soll stattdessen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angepasst werden; die entsprechenden Änderungen werden in die laufende Revision des VAG (neues Versicherungssanierungsrecht etc.) aufgenommen und vom Bundesrat voraussichtlich 2017 oder 2018 vorgelegt werden. Damit nimmt die Kommission den Wunsch der Versicherungsbranche auf, Regeln, die sie betreffen, in ihren Spezialgesetzen statt in einem weiteren Gesetz zu haben, damit keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Eine Minderheit will dem Bundesrat folgen, der die Versicherungsprodukte und nicht die Versicherer ausnehmen will (Artikel 3 FIDLEG).
2. Zur Frage der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter (uVV) hat die Kommission noch einmal die FINMA sowie verschiedene Branchenorganisationen (Bankiervereinigung, Forum SRO, VSV sowie SFAMA) angehört. Im Bestreben, eine international anerkennungsfähige, effektive, unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die mit den EU-Regelungen äquivalent ist und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich die Kommission für die Aufsicht durch eine (oder mehrere) von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation(en) ausgesprochen. Die Aufsichtsorganisationen üben als verlängerter Arm der FINMA nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der FINMA bewilligten uVV aus, prüfen also, ob die uVV während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sämtliche hoheitlichen Funktionen einschliesslich der Sanktionskompetenz sind bei der FINMA konzentriert. Dieses Modell stösst aufseiten der Betroffenen und der FINMA auf Zustimmung.
Weiter hat die Kommission einem Antrag zugestimmt, der die gesetzlichen Grundlagen für einen erleichterten Marktzugang namentlich für Fintech-Unternehmen mittels einer eigenständigen Bewilligungskategorie schafft. Die Finanzbranche hat sich im Rahmen eines – durch das Eidgenössische Finanzdepartement einberufenen – runden Tisches zu dieser Thematik ausgesprochen und steht einhellig hinter dem Vorhaben. Der Schweizer Finanzplatz soll sich weiterentwickeln können, zudem verschafft sich die Schweiz damit einen Standortvorteil gegenüber konkurrierenden Finanzplätzen wie New York und zieht mindestens mit London gleich. Die Kommission will, dass in der Schweiz in diesem Bereich frühzeitig der nötige rechtliche Rahmen geschaffen wird.
Die vom Bundesrat beantragten Änderungen im Bankeninsolvenzrecht werden in eine separate Vorlage ausgegliedert, die zuerst in eine Vernehmlassung geschickt werden soll. Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die Genossenschaftsbanken will die Kommission im Rahmen der FIDLEG/FINIG-Vorlage auch auf die weiteren vom Bundesrat beantragten Änderungen des Bankengesetzes verzichten.
Die gemäss Entwurf zu ändernden Artikel der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen nach Ansicht der Mehrheit nicht jetzt, sondern im Zusammenhang mit einer ZPO-Gesamtrevision angepasst werden; sie wurden deshalb aus der Vorlage gestrichen. Eine Minderheit hingegen vermisst in der bereinigten Vorlage schärfere Bestimmungen zum Konsumentenschutz. Sie möchte insbesondere die ZPO-Artikel in der Vorlage belassen und zudem neu einen Artikel zur Beweislastumkehr ins FIDLEG aufnehmen.
Die Kommission will die Vorlage redaktionell noch einmal durchsehen. Die Gesamtabstimmung wird deshalb erst an der Sitzung vom 3. November durchgeführt, entsprechend wird auch die Fahne mit den detaillierten Beschlüssen erst im Anschluss daran publiziert werden. Das Geschäft kommt in der Dezembersession in den Ständerat.
Die Kommission hat am 13. und 14. Oktober 2016 unter dem Vorsitz von Ständerat Martin Schmid (FDP, GR) sowie in Anwesenheit von Bundespräsident Johann Schneider-Ammann und Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.
FINMA eröffnet Anhörung zur Anpassung der Meldepflicht für Stimmrechtsberechtigte
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA überprüft die Meldepflichtregeln für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA. Die FINMA führt dazu eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch und wird die Regeln abhängig vom Anhörungsergebnis anpassen.
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Deren Regeln im Bereich des Offenlegungsrechts sehen vor, dass bei einer Delegation von Stimmrechten, z.B. im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats, sowohl der wirtschaftlich Berechtigte der meldepflichtigen Beteiligung wie auch der aufgrund der Delegation Stimmrechtsberechtigte meldepflichtig sind. Die FinfraV-FINMA konkretisiert diese Meldepflicht im Falle von juristischen Personen, an welche die Stimmrechte delegiert werden: Meldepflichtig wird, wer die juristische Person direkt oder indirekt beherrscht. Diese Regelung wurde im Jahr 2015 im Rahmen der damaligen Anhörung auf Wunsch der Anhörungsteilnehmenden aufgenommen.
Die von dieser Meldepflicht Betroffenen weisen nun in der Umsetzung auf praktische Probleme hin: So können natürliche Personen, die Finanzgruppen beherrschen, selber aber gar keine operative Tätigkeit ausüben, die Meldepflicht nur mit erheblichem Aufwand erfüllen. Die FINMA wird diese Regelung anpassen, sofern es sich dabei um ein ausgewiesenes Bedürfnis der gesamten Branche handelt. Zu diesem Zweck führt sie eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch. Die FINMA schlägt das bereits anlässlich der Anhörung 2015 von ihr vorgesehene Konzept vor. Demnach soll bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig sein, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet.
Global Forum: Schweiz erhält gute Note
Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) hat der Schweiz heute nach abgeschlossener Länderüberprüfung die Gesamtnote «weitgehend konform» (largely compliant) erteilt. Diese positive Bewertung spiegelt die Fortschritte der letzten Jahre bei der Umsetzung des internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage wider.
Das Global Forum beurteilt mittels Länderüberprüfungen (Peer-Reviews), wie der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in den einzelnen Staaten Anwendung findet. Die Peer-Reviews laufen in zwei Phasen ab. Phase 1 befasst sich mit den gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im betreffenden Staat. Phase 2, zu der die Schweiz 2015 zugelassen wurde, bewertet die Effizienz des Informationsaustauschs in der Praxis. Nach Abschluss der Länderüberprüfung wird eine Gesamtnote erteilt.
Die positive Bewertung ist dem Umstand zu verdanken, dass die Schweiz im Bewertungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 in mehreren Bereichen Massnahmen getroffen hat. Positiv bewertet wurde vom Global Forum insbesondere, dass im Steueramtshilfegesetz für Amtshilfeersuchen eine Ausnahme zum Notifikationsverfahren für Steuerpflichtige verankert und das Netz an standardkonformen Informationsaustauschabkommen erweitert wurde. Zudem wurde positiv gewertet, dass eine Aufstockung der personellen Ressourcen für einen effizienten Informationsaustausch stattfand.
Noch dieses Jahr beginnt ein neuer Evaluationszyklus zum Informationsaustausch auf Anfrage. Der Beginn der Überprüfung der Schweiz ist für Ende 2018 vorgesehen. Im neuen Zyklus wird der derzeitige Bewertungsrahmen durch neue Elemente erweitert. Evaluiert werden neu auch die Gruppenersuchen, die Identifizierung der Nutzungsberechtigten («beneficial owners») und die Qualität der Amtshilfeersuchen, die die Länder einreichen. Damit die Schweiz ihre gute Bewertung im nächsten Evaluationszyklus beibehalten oder sogar noch verbessern kann, muss sie prüfen, wie die Empfehlungen des Global Forums umgesetzt werden können.
ESMA advises on extension of funds passport to 12 non-EU countries
The European Securities and Markets Authority (ESMA) has today published its Advice in relation to the application of the Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) passport to non-EU Alternative Investment Fund Managers (AIFMs) and Alternative Investment Funds (AIFs) in twelve countries: Australia, Bermuda, Canada, Cayman Islands, Guernsey, Hong Kong, Japan, Jersey, Isle of Man, Singapore, Switzerland, and the United States.
Currently, non-EU AIFMs and AIFs must comply with each EU country’s national regime when they market funds in that country. ESMA’s Advice relates to the possible extension of the passport, which is presently only available to EU entities, to non-EU AIFMs and AIFs so that they could market and manage funds throughout the EU.
For each country, ESMA assessed whether there were significant obstacles regarding investor protection, competition, market disruption and the monitoring of systemic risk which would impede the application of the AIFMD passport.
According to ESMA’s advice:
- there are no significant obstacles impeding the application of the AIFMD passport to Canada, Guernsey, Japan, Jersey and Switzerland;
- if ESMA considers the assessment only in relation to AIFs, there are no significant obstacles impeding the application of the AIFMD passport to AIFs in Hong Kong and Singapore. However, ESMA notes that both Hong Kong and Singapore operate regimes that facilitate the access of UCITS from only certain EU Member States to retail investors in their territories.
- there are no significant obstacles regarding market disruption and obstacles to competition impeding the application of the AIFMD passport to Australia, provided the Australian Securities and Investment Committee (ASIC) extends to all EU Member States the ‘class order relief’, currently available only to some EU Member States, from some requirements of the Australian regulatory framework;
- there were no significant obstacles regarding investor protection and the monitoring of systemic risk which would impede the application of the AIFMD passport to the United States (US). With respect to the competition and market disruption criteria, ESMA considers there is no significant obstacle for funds marketed by managers to professional investors which do not involve any public offering. However, ESMA considers that in the case of funds marketed by managers to professional investors which do involve a public offering, a potential extension of the AIFMD passport to the US risks an un-level playing field between EU and non-EU AIFMs. The market access conditions which would apply to these US funds in the EU under an AIFMD passport would be different from, and potentially less onerous than, the market access conditions applicable to EU funds in the US and marketed by managers involving a public offering. ESMA suggests, therefore, that the EU institutions consider options to mitigate this risk;
- For Bermuda and the Cayman Islands, ESMA cannot give definitive Advice with respect to the criteria on investor protection and effectiveness of enforcement since both countries are in the process of implementing new regulatory regimes and the assessment will need to take into account the final rules in place. For the Isle of Man ESMA finds that the absence of an AIFMD-like regime makes it difficult to assess whether the investor protection criterion is met.
ESMA published its first set of Advice on the application of the passport to six non-EU countries (Guernsey, Hong Kong, Jersey, Switzerland, Singapore and the US) in July 2015. The European Commission (Commission) subsequently asked ESMA to assess a further six countries and to provide more details on the capacity of non-EU supervisory authorities and their track record in ensuring effective enforcement, including those non-EU countries which ESMA looked at in its first set of advice. The Commission also asked ESMA to provide data on the expected inflows of funds by type and size into the EU from the different non-EU countries.
This Advice, required under the AIFMD, will now be considered by the European Commission, Parliament and Council.
FINMA eröffnet Anhörung zum Rundschreiben "Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt das Rundschreiben „Finanzintermediation nach GwG“ der neuen Geldwäschereiverordnung an. Das teilrevidierte Rundschreiben wird einer Anhörung bis zum 5. September 2016 unterzogen. Das FINMA-Rundschreiben 2011/1 „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“ konkretisiert, wann eine dem Geldwäschereigesetz unterstellte berufsmässige finanzintermediäre Tätigkeit vorliegt. Per 1. Januar 2016 hat der Bundesrat die bisherige Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation aufgehoben und mit der neuen Geldwäschereiverordnung ersetzt. Dies erfordert Anpassungen im FINMA-Rundschreiben. Die Anhörung dauert bis zum 5. September 2016. Die neue Geldwäschereiverordnung beinhaltet einen revidierten Wortlaut zum räumlichen Geltungsbereich. Diese Änderung bedingt nun entsprechende Präzisierungen im Rundschreiben. Demnach ist ein Finanzintermediär in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig, wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, in der Schweiz über eine faktische Zweigniederlassung verfügt oder in der Schweiz Personen beschäftigt, die ihm helfen, finanzintermediäre Geschäfte auszuführen. Neben dieser materiellen Änderung überarbeitete die FINMA das Rundschreiben auch redaktionell. So spricht die Geldwäschereiverordnung neu nicht mehr von „Finanzintermediation“ sondern von der „Tätigkeit als Finanzintermediär“. Die Anhörung und der Erläuterungsbericht beschränken sich auf die materielle Anpassung zum räumlichen Geltungsbereich.
Bundesrat verabschiedet Botschaft zum automatischen Steuerinformationsaustausch mit acht Staaten und Territorien
Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. In der Vernehmlassung ist die Vorlage grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Die Schweiz hat im Januar und Februar 2016 mit diesen Staaten und Territorien gemeinsame Erklärungen im Hinblick auf die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten unterzeichnet. Anschliessend wurden die dazugehörigen Bundesbeschlüsse in die Vernehmlassung geschickt. Die Bundesbeschlüsse sind Gegenstand dieser Botschaft.
New EU rules for consumer-friendly information on retail investment products
The European Commission has today adopted new rules specifying the content and underlying methodology of the so-called Key Information Document (KID) that will have to be provided to retail consumers when they buy certain investment products, as of 31 December 2016. These include asset management products and other "packaged" investment products sold by banks or insurance companies. The KID, introduced by the Regulation on Key Information Documents for Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPS), is a standardised and simple document which is designed to present the main features of an investment product in a consumer-friendly manner, allowing consumers across the EU to compare investment-linked insurance policies, investment funds and investment products. Today's Regulatory Technical Standards (RTS) specify the exact contents of the KID: it must outline the product's aims, how risky it is, when investors can get their money back, how much it costs and its expected returns. All of this information must be set out in a standard way, regardless of the type of investment product. The European Parliament and Council now have a two-month scrutiny period, which they can extend for a further month.
Aktualisierung der Vorschriften für Finanzinstrument-Märkte: MiFID 2
Eine Richtlinie und eine Verordnung zur Verschiebung des Geltungsbeginns von MiFID II und MiFIR um ein Jahr wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geltungsbeginn ist somit der 3. Januar 2018. Das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten MiFID II umsetzen müssen, wurde auf den 3. Juli 2017 verschoben. Darüber hinaus haben sich die Mitgesetzgeber auf einige begrenzte inhaltliche Änderungen in MiFID II und MiFIR geeinigt, insbesondere was die Vorhandelstransparenzanforderungen im Hinblick auf Transaktionspakete, die Erweiterung der Ausnahme für Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, sowie die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betrifft.
Bundesrat verlängert Übergangsfristen für Finanzmarktinfrastrukturen
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) angepasst. In Angleichung an die Entwicklungen in der EU wurden die Übergangfristen für Finanzmarktinfrastrukturen um ein Jahr verlängert.
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) in Kraft getreten. Dabei wurde den Finanzmarktinfrastrukturen und Betreibern von organisierten Handelssystemen in Bezug auf die Erfüllung verschiedener neuer Pflichten, etwa im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen zur Vor- und Nachhandelstransparenz und in Bezug auf den Hochfrequenzhandel, eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt. Auch die Teilnehmer an einem Handelsplatz und die Effektenhändler haben die erweiterte Aufzeichnungs- und Meldepflicht in Bezug auf Effektentransaktionen erst per 1. Januar 2017 zu erfüllen.
Diese Übergangsfristen wurden auf das Datum abgestimmt, an dem die entsprechenden Vorschriften in der EU gemäss dem ursprünglichen Zeitplan der revidierten Richtlinie für Finanzinstrumente (MiFID II) hätten wirksam werden sollen. Da dieses Datum nun um ein Jahr verschoben wurde, hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechenden Übergangsfristen in der FinfraV ebenfalls um ein Jahr auf den 1. Januar 2018 zu verlängern. Dadurch wird nicht nur ein «Swiss Finish» verhindert. Die Verlängerung der Übergangsfristen erlaubt es der FINMA auch, die Vorgaben der EU bei der Ausarbeitung ihrer Ausführungsvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Anderseits wird den Markteilnehmerinnen und -teilnehmern mehr Zeit eingeräumt, um ihre Systeme und Prozesse an die neuen Regeln anzupassen.