WAK-N: Erste Entscheide zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Mittwoch, Februar 22, 2017

Die Vorlage 15.073 setzt sich zusammen aus zwei Gesetzen, nämlich dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Nachdem die Kommission an ihrer letzten Sitzung darauf eingetreten ist, hat sie nun die Detailberatung des FIDLEG aufgenommen und bis und mit Artikel 10 geführt.

Die Frage der Unterstellung der Versicherer (Art. 2 und weitere) wurde ausgesetzt. In Artikel 3 will die Kommission neu eine Definition der Gewerbsmässigkeit ins Gesetz aufnehmen, um Beratungen im Bekanntenkreis aus dem Geltungsbereich auszuschliessen (einstimmig). In Artikel 4 will sie Absatz 5 abändern und das Eigenkapital anstelle der Vollzeitstellen zum Kriterium für grosse Unternehmen machen (18 zu 6 Stimmen); ausserdem soll der Bundesrat weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen können (16 zu 8 Stimmen). In Artikel 5 möchte sie auch Unternehmen mit professioneller Tresorerie die Möglichkeit geben, sich zu institutionellen Kunden zu erklären und damit ein Opting-out geltend machen zu können (21 zu 0 Stimmen). Sodann hat sie die vom Ständerat gestrichenen Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und -berater wieder ins Gesetz integriert und um einen Satz ergänzt, der dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, diese Standards als verbindlich zu erklären (Art. 6 Abs. 2; oppositionslos angenommen). Schliesslich beantragt die Kommission, Artikel 10 Absatz 5 zu streichen, der verlangt, dass die Finanzdienstleister die Kundinnen und Kunden über wesentliche Änderungen in Bezug auf sie selbst und auf die Finanzdienstleistung informieren (18 zu 4 Stimmen).

Zwei Anträge, eine Pflicht der Finanzdienstleister zu nachhaltiger Unternehmenskultur sowie zu sozialer und ökologischer Verantwortung ins FIDLEG aufzunehmen, hat die Kommission mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.
Die Kommission wird die Beratung an ihrer nächsten Sitzung vom 3./4. April fortsetzen.