Am 1. März 2013 ist die Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung in Kraft getreten:
Freitag, März 1, 2013
Dabei wurde insbesondere der Begriff des Vertriebs neu geregelt, alle Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen wurden neu dem Gesetz unterstellt und die Anforderungen an die Depotbanken wurden erhöht.
Auf den 1. Juni 2013 werden die Kategorien der qualifizierten Anleger geändert: die Definition der vermögenden Privatperson ändert, vermögende Privatpersonen werden ein schriftliches opting-in machen müssen, um als qualifizierter Anleger zu gelten, und Vermögensverwaltungskunden können ein schriftliches opting-out erklären, um nicht mehr als qualifizierte Anleger zu gelten.
Ab dem 1. Januar 2014 wird eine schriftliche Protokollierungspflicht im Rahmen von allen Vertriebstätigkeiten durch alle KAG-Bewilligungsträger gelten.