Aktuelles

Mittwoch, Januar 25, 2017

Bundesrat wird über Jahresbericht des Beirates Zukunft Finanzplatz informiert

Der Bundesrat ist am 25. Januar 2017 über den Jahresbericht des Beirates Zukunft Finanzplatz informiert worden. In seinem ersten vollen Tätigkeitsjahr legte der Beirat einen Fokus auf den Bereich Digital Finance. Daneben befasste er sich mit einer Reihe von weiteren Themen von strategischer Bedeutung für die Finanzbranche und die Volkswirtschaft.

Mittwoch, Januar 18, 2017

Die ESTV hat die Wegleitung über den AIA publiziert

Die Wegleitung beschreibt und konkretisiert die Pflichten, die sich bei den schweizerischen Finanzinstituten und anderen Beteiligten wie z.B. der ESTV aus den schweizerischen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards ergeben.

Donnerstag, Dezember 15, 2016

FIDLEG/FINIG nimmt erste Hürde im Ständerat

Der Ständerat hat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2016 das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) behandelt und ist im Wesentlichen dem Vorschlag der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK-S) gefolgt. Die SFAMA begrüsst die vom Ständerat verabschiedete Vorlage und wird sich in den anstehenden Debatten weiterhin für die Interessen ihrer Mitglieder engagieren. Anfangs 2017 wird die Vorlage von der WAK-N weiterberaten.

Mittwoch, November 23, 2016

Bundesrat verabschiedet die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) verabschiedet. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. In der Vernehmlassung ist die Vorlage grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen.

Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Automatischen Informationsaustausch (AIAG) erfüllt sind, gelten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e der AIAV auch an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) als nicht meldende Finanzinstitute. Sie weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die dem KAG unterstellten kollektiven Kapitalanlagen. Sie sind zwar nicht dem KAG unterstellt, dafür aber dem Börsenrecht und damit der Aufsicht der Börse, womit insbesondere erhöhte Transparenzanforderungen einhergehen. Zudem fallen alle Investmentgesellschaften nach Absatz 1 unter Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) und müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Artikel 24 GwG anschliessen oder bei der FINMA um eine Bewilligung ersuchen. Insgesamt ist damit eine adäquate Regulierung im Sinne des anwendbaren Abkommens sichergestellt. Die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut entspricht im Resultat der Regelung, die Anhang II Absatz IV.E der FATCA-Musterabkommen nach Modell 1 und 2 vorsieht, welche auch die Schweiz im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1-Abkommen bzw. der vorgesehenen Anpassung von Anhang II des geltenden FATCA-Abkommens an das Musterabkommen übernehmen will.

Freitag, November 4, 2016

WAK-S: FIDLEG und FINIG durchberaten

Die WAK-S hat am Finanzdienstleistungs- und am Finanzinstitutsgesetz (15.073) noch einige kleinere Anpassungen vorwiegend redaktioneller Natur vorgenommen und die beiden Gesetzesentwürfe in der Gesamtabstimmung schliesslich mit je 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. Die detaillierten Anträge, die die Kommission ihrem Rat stellt, wie auch die Minderheitsanträge finden sich auf der Fahne.

Donnerstag, Oktober 20, 2016

Bundesrat verabschiedet strategische Stossrichtungen der künftigen Finanzmarktpolitik

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 einen Bericht verabschiedet, mit welchem er die Grundlagen für eine zukunftsfähige Finanzmarktpolitik legt. Fünf Stossrichtungen stehen im Vordergrund, die es dem Schweizer Finanzplatz ermöglichen sollen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Rahmenbedingungen am Finanzstandort Schweiz sollen bestmöglich ausgestaltet und bestehende nationale Handlungsspielräume im Regulierungsbereich genutzt werden. Die Ausrichtung an global anerkannten Standards wird weiterhin ein zentraler Bestandteil der Politik sein.

Montag, Oktober 17, 2016

WAK-S beschliesst international kompatible Regeln für Finanzdienstleister

Die WAK-S hat die am 27. Juni 2016 aufgenommene Detailberatung des Finanzdienstleistungsgesetzes sowie des Finanzinstitutsgesetzes (15.073) grundsätzlich abgeschlossen und dabei am Entwurf des Bundesrates einige wesentliche Änderungen vorgenommen.

Die Kommission fällte zunächst zwei Grundsatzentscheide:

1. Die Versicherer werden vom Geltungsbereich des FIDLEG in Artikel 2 ausgenommen. Wo eine Regulierung im Sinn der FIDLEG-Bestimmungen auch für den Versicherungsbereich nötig ist, soll stattdessen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angepasst werden; die entsprechenden Änderungen werden in die laufende Revision des VAG (neues Versicherungssanierungsrecht etc.) aufgenommen und vom Bundesrat voraussichtlich 2017 oder 2018 vorgelegt werden. Damit nimmt die Kommission den Wunsch der Versicherungsbranche auf, Regeln, die sie betreffen, in ihren Spezialgesetzen statt in einem weiteren Gesetz zu haben, damit keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Eine Minderheit will dem Bundesrat folgen, der die Versicherungsprodukte und nicht die Versicherer ausnehmen will (Artikel 3 FIDLEG).

2. Zur Frage der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter (uVV) hat die Kommission noch einmal die FINMA sowie verschiedene Branchenorganisationen (Bankiervereinigung, Forum SRO, VSV sowie SFAMA) angehört. Im Bestreben, eine international anerkennungsfähige, effektive, unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die mit den EU-Regelungen äquivalent ist und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich die Kommission für die Aufsicht durch eine (oder mehrere) von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation(en) ausgesprochen. Die Aufsichtsorganisationen üben als verlängerter Arm der FINMA nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der FINMA bewilligten uVV aus, prüfen also, ob die uVV während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sämtliche hoheitlichen Funktionen einschliesslich der Sanktionskompetenz sind bei der FINMA konzentriert. Dieses Modell stösst aufseiten der Betroffenen und der FINMA auf Zustimmung.

Weiter hat die Kommission einem Antrag zugestimmt, der die gesetzlichen Grundlagen für einen erleichterten Marktzugang namentlich für Fintech-Unternehmen mittels einer eigenständigen Bewilligungskategorie schafft. Die Finanzbranche hat sich im Rahmen eines – durch das Eidgenössische Finanzdepartement einberufenen – runden Tisches zu dieser Thematik ausgesprochen und steht einhellig hinter dem Vorhaben. Der Schweizer Finanzplatz soll sich weiterentwickeln können, zudem verschafft sich die Schweiz damit einen Standortvorteil gegenüber konkurrierenden Finanzplätzen wie New York und zieht mindestens mit London gleich. Die Kommission will, dass in der Schweiz in diesem Bereich frühzeitig der nötige rechtliche Rahmen geschaffen wird.

Die vom Bundesrat beantragten Änderungen im Bankeninsolvenzrecht werden in eine separate Vorlage ausgegliedert, die zuerst in eine Vernehmlassung geschickt werden soll. Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die Genossenschaftsbanken will die Kommission im Rahmen der FIDLEG/FINIG-Vorlage auch auf die weiteren vom Bundesrat beantragten Änderungen des Bankengesetzes verzichten.

Die gemäss Entwurf zu ändernden Artikel der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen nach Ansicht der Mehrheit nicht jetzt, sondern im Zusammenhang mit einer ZPO-Gesamtrevision angepasst werden; sie wurden deshalb aus der Vorlage gestrichen. Eine Minderheit hingegen vermisst in der bereinigten Vorlage schärfere Bestimmungen zum Konsumentenschutz. Sie möchte insbesondere die ZPO-Artikel in der Vorlage belassen und zudem neu einen Artikel zur Beweislastumkehr ins FIDLEG aufnehmen.

Die Kommission will die Vorlage redaktionell noch einmal durchsehen. Die Gesamtabstimmung wird deshalb erst an der Sitzung vom 3. November durchgeführt, entsprechend wird auch die Fahne mit den detaillierten Beschlüssen erst im Anschluss daran publiziert werden. Das Geschäft kommt in der Dezembersession in den Ständerat.

Die Kommission hat am 13. und 14. Oktober 2016 unter dem Vorsitz von Ständerat Martin Schmid (FDP, GR) sowie in Anwesenheit von Bundespräsident Johann Schneider-Ammann und Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.

Montag, August 22, 2016

FINMA eröffnet Anhörung zur Anpassung der Meldepflicht für Stimmrechtsberechtigte

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA überprüft die Meldepflichtregeln für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte in  der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA. Die FINMA führt dazu eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch und wird die Regeln abhängig vom Anhörungsergebnis anpassen. 

Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Deren Regeln im Bereich des Offenlegungsrechts sehen vor, dass bei einer Delegation von Stimmrechten, z.B. im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats, sowohl der wirtschaftlich Berechtigte der meldepflichtigen Beteiligung wie auch der aufgrund der Delegation Stimmrechtsberechtigte meldepflichtig sind. Die FinfraV-FINMA konkretisiert diese Meldepflicht im Falle von juristischen Personen, an welche die Stimmrechte delegiert werden: Meldepflichtig wird, wer die juristische Person direkt oder indirekt beherrscht. Diese Regelung wurde im Jahr 2015 im Rahmen der damaligen Anhörung auf Wunsch der Anhörungsteilnehmenden aufgenommen. 

Die von dieser Meldepflicht Betroffenen weisen nun in der Umsetzung auf praktische Probleme hin: So können natürliche Personen, die Finanzgruppen beherrschen, selber aber gar keine operative Tätigkeit ausüben, die Meldepflicht nur mit erheblichem Aufwand erfüllen. Die FINMA wird diese Regelung anpassen, sofern es sich dabei um ein ausgewiesenes Bedürfnis der gesamten Branche handelt. Zu diesem Zweck führt sie eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch. Die FINMA schlägt das bereits anlässlich der Anhörung 2015 von ihr vorgesehene Konzept vor. Demnach soll bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig sein, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet.

Dienstag, Juli 26, 2016

Global Forum: Schweiz erhält gute Note

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) hat der Schweiz heute nach abgeschlossener Länderüberprüfung die Gesamtnote «weitgehend konform» (largely compliant) erteilt. Diese positive Bewertung spiegelt die Fortschritte der letzten Jahre bei der Umsetzung des internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage wider.

Das Global Forum beurteilt mittels Länderüberprüfungen (Peer-Reviews), wie der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in den einzelnen Staaten Anwendung findet. Die Peer-Reviews laufen in zwei Phasen ab. Phase 1 befasst sich mit den gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im betreffenden Staat. Phase 2, zu der die Schweiz 2015 zugelassen wurde, bewertet die Effizienz des Informationsaustauschs in der Praxis. Nach Abschluss der Länderüberprüfung wird eine Gesamtnote erteilt.

Die positive Bewertung ist dem Umstand zu verdanken, dass die Schweiz im Bewertungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 in mehreren Bereichen Massnahmen getroffen hat. Positiv bewertet wurde vom Global Forum insbesondere, dass im Steueramtshilfegesetz für Amtshilfeersuchen eine Ausnahme zum Notifikationsverfahren für Steuerpflichtige verankert und das Netz an standardkonformen Informationsaustauschabkommen erweitert wurde. Zudem wurde positiv gewertet, dass eine Aufstockung der personellen Ressourcen für einen effizienten Informationsaustausch stattfand.

Noch dieses Jahr beginnt ein neuer Evaluationszyklus zum Informationsaustausch auf Anfrage. Der Beginn der Überprüfung der Schweiz ist für Ende 2018 vorgesehen. Im neuen Zyklus wird der derzeitige Bewertungsrahmen durch neue Elemente erweitert. Evaluiert werden neu auch die Gruppenersuchen, die Identifizierung der Nutzungsberechtigten («beneficial owners») und die Qualität der Amtshilfeersuchen, die die Länder einreichen. Damit die Schweiz ihre gute Bewertung im nächsten Evaluationszyklus beibehalten oder sogar noch verbessern kann, muss sie prüfen, wie die Empfehlungen des Global Forums umgesetzt werden können.

Dienstag, Juli 19, 2016

ESMA advises on extension of funds passport to 12 non-EU countries

The European Securities and Markets Authority (ESMA) has today published its Advice in relation to the application of the Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) passport to non-EU Alternative Investment Fund Managers (AIFMs) and Alternative Investment Funds (AIFs) in twelve countries: Australia, Bermuda, Canada, Cayman Islands, Guernsey, Hong Kong, Japan, Jersey, Isle of Man, Singapore, Switzerland, and the United States.

Currently, non-EU AIFMs and AIFs must comply with each EU country’s national regime when they market funds in that country. ESMA’s Advice relates to the possible extension of the passport, which is presently only available to EU entities, to non-EU AIFMs and AIFs so that they could market and manage funds throughout the EU.

For each country, ESMA assessed whether there were significant obstacles regarding investor protection, competition, market disruption and the monitoring of systemic risk which would impede the application of the AIFMD passport.

According to ESMA’s advice:

  • there are no significant obstacles impeding the application of the AIFMD passport to Canada, Guernsey, Japan, Jersey and Switzerland;
  • if ESMA considers the assessment only in relation to AIFs, there are no significant obstacles impeding the application of the AIFMD passport to AIFs in Hong Kong and Singapore. However, ESMA notes that both Hong Kong and Singapore operate regimes that facilitate the access of UCITS from only certain EU Member States to retail investors in their territories.  
  • there are no significant obstacles regarding market disruption and obstacles to competition impeding the application of the AIFMD passport to Australia, provided the Australian Securities and Investment Committee (ASIC) extends to all EU Member States the ‘class order relief’, currently available only to some EU Member States, from some requirements of the Australian regulatory framework;
  • there were no significant obstacles regarding investor protection and the monitoring of systemic risk which would impede the application of the AIFMD passport to the United States (US). With respect to the competition and market disruption criteria, ESMA considers there is no significant obstacle for funds marketed by managers to professional investors which do not involve any public offering. However, ESMA considers that in the case of funds marketed by managers to professional investors which do involve a public offering, a potential extension of the AIFMD passport to the US risks an un-level playing field between EU and non-EU AIFMs. The market access conditions which would apply to these US funds in the EU under an AIFMD passport would be different from, and potentially less onerous than, the market access conditions applicable to EU funds in the US and marketed by managers involving a public offering. ESMA suggests, therefore, that the EU institutions consider options to mitigate this risk;    
  • For Bermuda and the Cayman Islands, ESMA cannot give definitive Advice with respect to the criteria on investor protection and effectiveness of enforcement since both countries are in the process of implementing new regulatory regimes and the assessment will need to take into account the final rules in place. For the Isle of Man ESMA finds that the absence of an AIFMD-like regime makes it difficult to assess whether the investor protection criterion is met.

ESMA published its first set of Advice on the application of the passport to six non-EU countries (Guernsey, Hong Kong, Jersey, Switzerland, Singapore and the US) in July 2015. The European Commission (Commission) subsequently asked ESMA to assess a further six countries and to provide more details on the capacity of non-EU supervisory authorities and their track record in ensuring effective enforcement, including those non-EU countries which ESMA looked at in its first set of advice. The Commission also asked ESMA to provide data on the expected inflows of funds by type and size into the EU from the different non-EU countries.

This Advice, required under the AIFMD, will now be considered by the European Commission, Parliament and Council.

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